Was ist ein Testament?
Kurz erklärt
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person selbst bestimmt, wer nach ihrem Tod Erbe wird und wie der Nachlass verteilt werden soll (§ 1937 BGB). Es verdrängt insoweit die gesetzliche Erbfolge. Wirksam ist es nur bei Testierfähigkeit und in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen: eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 BGB).
Diese Seite erklärt, wie ein Testament funktioniert: Verhältnis zur gesetzlichen Erbfolge, Testierfähigkeit, eigenhändige und notarielle Form, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Teilungsanordnung, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Enterbung und Pflichtteil, Widerruf und mehrere Fassungen, Verwahrung und Zentrales Testamentsregister sowie Besonderheiten bei Immobilien, Unternehmen und Patchworkfamilien. Die Inhalte dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Rechtsstand:
Definition: Testament einfach erklärt
Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen. Die verfügende Person – im Gesetz Erblasser genannt – bestimmt darin selbst, wer nach ihrem Tod Erbe wird und wie ihr Nachlass verteilt werden soll.
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge: Es werden nicht einzelne Gegenstände übertragen, sondern die gesamte Rechtsstellung tritt über.
Ein Testament wirkt ausschließlich für die Zeit nach dem Erbfall. Für Entscheidungen zu Lebzeiten ist es ohne Bedeutung; dafür sind Vollmachten und Verfügungen zur eigenen Person maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 1922 BGB, § 1937 BGB
Zweck und Funktion eines Testaments
Erbfolge selbst bestimmen
Ohne Verfügung von Todes wegen richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach dem Gesetz. Ein Testament tritt an diese Stelle, soweit es reicht (§ 1937 BGB).
Vermögen gezielt zuordnen
Neben der Erbeinsetzung sind einzelne Zuwendungen als Vermächtnis möglich, ohne die begünstigte Person zur Erbin zu machen (§ 1939, § 2174 BGB).
Erbengemeinschaft strukturieren
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Teilungsanordnungen können vorgeben, wie einzelne Gegenstände bei der Auseinandersetzung zugeordnet werden (§ 2048 BGB).
Nachlassabwicklung organisieren
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung überträgt die Abwicklung oder Verwaltung einer benannten Person (§ 2197, § 2205 BGB).
Auffindbarkeit sichern
Ein Testament wirkt praktisch nur, wenn es nach dem Erbfall beim Nachlassgericht ankommt. Wer ein Testament besitzt, ist zur Ablieferung verpflichtet (§ 2259 BGB).
Streit über den Willen verringern
Klare Formulierungen und eine eindeutige Fassung reduzieren Auslegungsfragen. Rechtliche Wirkung entsteht dennoch erst mit dem Erbfall.
Rechtsgrundlage: § 1937 BGB, § 1939 BGB, § 2048 BGB, § 2197 BGB
Gesetzliche Erbfolge: Was ohne Testament gilt
Besteht keine Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Verwandte erben nach Ordnungen: Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge, zur zweiten die Eltern und deren Abkömmlinge. Solange Erben einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, kommen entferntere Verwandte nicht zum Zug.
Der Ehegatte erbt neben Verwandten mit einer eigenen gesetzlichen Quote. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil pauschal um ein Viertel.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlass gemeinschaftlich, bis er auseinandergesetzt ist. Nicht verwandte oder nicht verheiratete Personen sind gesetzlich nicht erbberechtigt; das betrifft insbesondere unverheiratete Partner und Stiefkinder ohne Adoption.
Rechtsgrundlage: §§ 1924 bis 1930 BGB, § 1931 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB, § 2032 BGB
Vergleich: Testament und gesetzliche Erbfolge
| Kriterium | Testament | Gesetzliche Erbfolge |
|---|---|---|
| Grundlage | Eigene Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB) | Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff., § 1931 BGB) |
| Wer erbt | Die im Testament eingesetzten Personen, auch außerhalb der Familie | Verwandte nach Ordnungen sowie der Ehegatte; Stiefkinder ohne Adoption sind nicht gesetzliche Erben |
| Quoten | Frei bestimmbar, soweit keine Formfehler vorliegen | Gesetzlich festgelegt, beim Ehegatten zusätzlich güterstandsabhängig (§ 1371 BGB) |
| Einzelzuwendungen | Als Vermächtnis oder Teilungsanordnung möglich (§ 1939, § 2048 BGB) | Nicht vorgesehen; es entsteht eine Erbengemeinschaft nach Quoten |
| Pflichtteil | Bleibt bei Ausschluss von der Erbfolge möglich (§ 2303 BGB) | Nicht relevant, solange die gesetzliche Erbfolge greift |
| Änderbarkeit | Grundsätzlich jederzeit widerruflich (§ 2253 BGB) | Nicht gestaltbar; sie greift, soweit keine Verfügung besteht |
Rechtsgrundlage: § 1937 BGB, §§ 1924 ff. BGB, § 2303 BGB
Testierfähigkeit: Wer ein Testament errichten kann
Die Testierfähigkeit ist eigenständig geregelt und nicht mit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit identisch. Ein Minderjähriger kann ein Testament errichten, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat, und benötigt dafür keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ausgeschlossen ist die Errichtung, wenn eine Person wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Maßgeblich ist stets der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung. Eine ärztliche Diagnose für sich genommen sagt darüber nichts aus; ebenso wenig führt eine bestehende rechtliche Betreuung automatisch zur Testierunfähigkeit. Die Beurteilung erfolgt im Streitfall einzelfallbezogen.
Das Testament muss zudem höchstpersönlich errichtet werden. Eine Vertretung ist ausgeschlossen, und die Bestimmung der bedachten Person oder der Zuwendung darf nicht einem Dritten überlassen werden.
Rechtsgrundlage: § 2229 BGB, § 2064 BGB, § 2065 BGB
Formen: Welche Testamente das Gesetz vorsieht
Das Gesetz kennt zwei ordentliche Testamentsformen, die gleichwertig nebeneinanderstehen: das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars und das eigenhändige Testament. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Testierfähigkeit: Minderjährige können ab Vollendung des 16. Lebensjahres testieren, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
- Kein Ausschluss der Testierfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung, wenn deshalb die Bedeutung der Erklärung nicht eingesehen und danach gehandelt werden kann (§ 2229 Abs. 4 BGB).
- Höchstpersönliche Errichtung: Eine Vertretung bei der Errichtung ist ausgeschlossen (§ 2064 BGB).
- Keine Bestimmung der bedachten Person oder der Zuwendung durch einen Dritten (§ 2065 BGB).
- Einhaltung einer ordentlichen Testamentsform: eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 BGB).
- Bei eigenhändiger Errichtung: vollständig eigenhändig geschriebener und unterschriebener Text (§ 2247 Abs. 1 BGB).
Daneben bestehen außerordentliche Nottestamente für eng begrenzte Ausnahmelagen. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die verfügende Person eine bestimmte Frist überlebt, und spielen in der Vorsorgepraxis keine Rolle.
Rechtsgrundlage: § 2231 BGB, § 2229 BGB, § 2247 BGB, §§ 2249 ff. BGB
Eigenhändiges Testament: Was § 2247 BGB verlangt
Ein eigenhändiges Testament setzt eine eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung voraus. Beides muss zusammenkommen: Ein am Computer geschriebener, ausgedruckter und nur unterschriebener Text erfüllt die Form nicht. Ebenso wenig genügt ein von einer anderen Person geschriebener Text.
Ort und Zeit der Niederschrift – Tag, Monat und Jahr – sollen angegeben werden. Diese Angaben sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt jedoch die Zeitangabe und ergeben sich daraus Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament nur wirksam, wenn sich die Errichtungszeit anderweitig feststellen lässt; für die Ortsangabe gilt dies entsprechend.
Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 3 BGB). Eine andere Unterzeichnung steht der Gültigkeit nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit ausreicht. Die Unterschrift soll die Erklärung grundsätzlich räumlich abschließen, damit erkennbar ist, welche testamentarischen Anordnungen von ihr umfasst sind.
Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen, können nicht eigenhändig testieren. Für sie kommt nur das öffentliche Testament in Betracht.
Rechtsgrundlage: § 2247 BGB, § 2233 BGB
Öffentliches Testament: Errichtung vor dem Notar
Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars errichtet. Möglich ist die mündliche Erklärung des letzten Willens oder die Übergabe einer Schrift – offen oder verschlossen – mit der Erklärung, dass sie den letzten Willen enthält. Die übergebene Schrift muss nicht handschriftlich verfasst sein.
Zum Verfahren gehören die Prüfung der Erklärung und die notarielle Belehrung. Das Ergebnis wird in einer Niederschrift dokumentiert. Das öffentliche Testament wird in besondere amtliche Verwahrung genommen und die Verwahrangaben werden dem Zentralen Testamentsregister übermittelt.
Eine notarielle Beurkundung ist keine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament. Sie kann jedoch die Beweislage stützen – etwa zur Frage der Testierfähigkeit – und ersetzt beim Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig den Erbschein.
Rechtsgrundlage: § 2232 BGB, § 34 und § 34a BeurkG, § 35 Abs. 1 GBO
Vergleich: Eigenhändiges und notarielles Testament
| Kriterium | Eigenhändiges Testament | Notarielles Testament |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2247 BGB | § 2232 BGB, § 2231 Nr. 1 BGB |
| Form | Der gesamte Text muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein | Mündliche Erklärung gegenüber der Notarin oder dem Notar oder Übergabe einer Schrift mit der Erklärung, dass sie den letzten Willen enthält |
| Ort und Datum | Sollen angegeben werden; fehlen sie und entstehen Zweifel, kommt es auf anderweitige Feststellungen an (§ 2247 Abs. 2 und Abs. 5 BGB) | Werden in der notariellen Niederschrift dokumentiert |
| Minderjährige ab 16 | Nicht möglich (§ 2247 Abs. 4 BGB) | Möglich durch Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift (§ 2233 Abs. 1 BGB) |
| Beratung | Findet nicht statt | Notarielle Belehrung und Prüfung der Erklärung gehören zum Verfahren |
| Verwahrung und Register | Amtliche Verwahrung auf Verlangen möglich (§ 2248 BGB); erst dann registerfähig (§ 78d Abs. 3 BNotO) | Wird in besondere amtliche Verwahrung genommen und im Zentralen Testamentsregister registriert |
| Erbnachweis im Grundbuch | In der Regel Erbschein erforderlich | Notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt regelmäßig (§ 35 Abs. 1 GBO) |
| Kosten | Keine Errichtungskosten | Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, abhängig vom Geschäftswert |
Rechtsgrundlage: § 2247 BGB, § 2232 BGB, § 2248 BGB, § 35 GBO
Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten errichten. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Vorschriften über gemeinschaftliche Testamente entsprechend, soweit § 10 Abs. 4 LPartG dies vorsieht; neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden. In eigenhändiger Form genügt es, wenn ein Ehegatte den Text eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet; eine Angabe von Zeit und Ort der Mitunterzeichnung ist vorgesehen.
Besondere Bedeutung haben wechselbezügliche Verfügungen. Wechselbezüglich ist eine Verfügung, die nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Zu Lebzeiten beider Ehegatten ist ihr Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich; eine einseitige Aufhebung durch ein neues Testament scheidet aus.
Mit dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht. Der überlebende Ehegatte kann sich von der Bindung grundsätzlich nur lösen, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2267 BGB, § 2270 BGB, § 2271 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG
Berliner Testament: kurze Einordnung
Als Berliner Testament wird die verbreitetste Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments bezeichnet: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fallen soll – häufig an die gemeinsamen Kinder.
Für diesen Fall enthält das Gesetz eine Auslegungsregel: Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Dritte als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Die Kinder werden dann nicht bereits beim ersten Erbfall Erben.
Daraus ergeben sich eigene Folgefragen, etwa zur Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall und zu Pflichtteilsansprüchen der zunächst nicht bedachten Abkömmlinge. Diese Themenseite ordnet das Berliner Testament nur ein; vertieft behandelt werden Bindungswirkung, Widerruf, Pflichtteil, Pflichtteilsstraf- und Wiederverheiratungsklauseln auf der Themenseite Berliner Testament.
Rechtsgrundlage: § 2269 BGB, § 2271 BGB, § 2303 BGB
Erbeinsetzung: Wer Rechtsnachfolger wird
Kern eines Testaments ist regelmäßig die Erbeinsetzung. Erbe wird, wer in die Rechtsstellung der verstorbenen Person eintritt – mit allen Rechten und Verbindlichkeiten. Möglich sind ein Alleinerbe oder mehrere Erben mit Quoten.
Werden mehrere Personen eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Sie verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich, bis eine Auseinandersetzung erfolgt. Werden einer Person nur einzelne Gegenstände zugewendet, liegt darin im Zweifel keine Erbeinsetzung (§ 2087 Abs. 2 BGB). Welche rechtliche Anordnung tatsächlich gewollt war, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.
Ist jemandem das Vermögen ganz oder zu einem Bruchteil zugewendet, spricht dies für eine Erbeinsetzung, auch wenn das Wort „Erbe“ nicht verwendet wird. Eine eindeutige Formulierung verringert spätere Auslegungsfragen.
Rechtsgrundlage: § 1922 BGB, § 1937 BGB, § 2032 BGB, § 2087 BGB
Vermächtnis: Einzelzuwendung ohne Erbenstellung
Durch ein Vermächtnis kann einer Person ein einzelner Vermögensvorteil zugewendet werden, ohne dass sie Erbin wird. Typische Gegenstände sind eine Geldsumme, ein bestimmtes Objekt, ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch.
Rechtlich entsteht kein unmittelbarer Eigentumsübergang, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die beschwerte Person – in der Regel gegen die Erben. Die Erfüllung erfolgt nach dem Erbfall durch Übertragung oder Leistung.
Vermächtnisnehmer gehören nicht zur Erbengemeinschaft und haften nicht als Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Das Vermächtnis selbst ist eine Nachlassverbindlichkeit.
Rechtsgrundlage: § 1939 BGB, §§ 2147 ff. BGB, § 2174 BGB
Vergleich: Erbeinsetzung und Vermächtnis
| Kriterium | Erbeinsetzung | Vermächtnis |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1922, § 1937 BGB | § 1939, §§ 2147 ff., § 2174 BGB |
| Rechtsstellung | Gesamtrechtsnachfolge: Der Nachlass geht als Ganzes über | Schuldrechtlicher Anspruch gegen die beschwerte Person |
| Erwerb | Tritt mit dem Erbfall automatisch ein | Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und muss erfüllt werden |
| Haftung für Nachlassverbindlichkeiten | Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten, mit gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten | Keine Erbenhaftung; das Vermächtnis ist selbst eine Nachlassverbindlichkeit |
| Erbengemeinschaft | Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft | Keine Beteiligung an der Erbengemeinschaft |
| Typische Formulierung | „… setze ich als Erbin zu … ein“ | „… erhält als Vermächtnis …“ |
Rechtsgrundlage: § 1922 BGB, § 1939 BGB, § 2174 BGB
Auflage und Teilungsanordnung
Eine Auflage verpflichtet Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einer anderen Person einen eigenen Anspruch darauf zu verschaffen. Beispiele sind die Pflege eines Grabes oder die Verwendung eines Betrags für einen bestimmten Zweck. Die Vollziehung können unter anderem die Erben verlangen, bei öffentlichem Interesse auch die zuständige Behörde.
Eine Teilungsanordnung betrifft dagegen nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Verteilung: Sie bestimmt, welcher Erbe bei der Auseinandersetzung welchen Gegenstand erhalten soll. Die Erbquoten bleiben unberührt; ein Mehrwert ist im Zweifel auszugleichen.
Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam: Eine Teilungsanordnung wirkt innerhalb der Erbengemeinschaft, ein Vermächtnis begründet einen eigenen Anspruch, eine Auflage nur eine Verpflichtung ohne korrespondierenden Anspruch der begünstigten Person.
Rechtsgrundlage: § 1940 BGB, § 2192 BGB, § 2194 BGB, § 2048 BGB
Ersatzerbe: Wenn eine bedachte Person wegfällt
Fällt eine eingesetzte Person weg – etwa weil sie vor dem Erbfall verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt –, stellt sich die Frage, wer an ihre Stelle tritt. Das Gesetz erlaubt es, hierfür einen Ersatzerben zu benennen.
Die Benennung eines Ersatzerben kann verhindern, dass bei Wegfall der ursprünglich eingesetzten Person unbeabsichtigte Folgen entstehen, etwa das teilweise Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge. Fehlt eine Regelung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Ersatzerbfolge gewollt war.
Rechtsgrundlage: § 2096 BGB, § 2069 BGB
Vor- und Nacherbschaft
Bei einer Vor- und Nacherbschaft wird derselbe Nachlass nacheinander zwei Personen zugewendet: Zunächst erbt der Vorerbe, mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses – häufig dessen Tod – geht der Nachlass auf den Nacherben über.
Der Vorerbe unterliegt gesetzlichen Beschränkungen. Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken können mit Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam werden, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 2113 BGB).
Eine Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB ist möglich, gilt aber nicht uneingeschränkt. Insbesondere die gesetzlichen Grenzen bei unentgeltlichen Verfügungen bleiben zu beachten.
Die Gestaltung ist rechtlich anspruchsvoll und wirkt weit in die Zukunft. Ob sie im Einzelfall zu den eigenen Vorstellungen passt, lässt sich nur individuell beurteilen.
Rechtsgrundlage: § 2100 BGB, § 2113 BGB, § 2136 BGB
Testamentsvollstreckung
Durch Testament kann eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Sie hat die letztwilligen Verfügungen auszuführen, den Nachlass zu verwalten und – bei mehreren Erben – die Auseinandersetzung vorzubereiten.
Während der Vollstreckung sind die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände beschränkt. Neben der Abwicklungsvollstreckung ist eine Dauervollstreckung möglich, die grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt ist; § 2210 BGB lässt hiervon gesetzliche Ausnahmen zu.
Typische Anlässe sind minderjährige Bedachte, eine größere Erbengemeinschaft, verstreute Vermögenswerte oder ein Nachlass, der über längere Zeit verwaltet werden soll.
Rechtsgrundlage: § 2197 BGB, § 2203 BGB, § 2205 BGB, § 2209 BGB, § 2210 BGB, § 2211 BGB
Enterbung: Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge
Eine Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Sie kann ausdrücklich erfolgen, auch ohne dass zugleich ein anderer Erbe eingesetzt wird, und ergibt sich mittelbar auch daraus, dass andere Personen zu Erben eingesetzt werden.
Enterbung und Pflichtteilsrecht sind zwei verschiedene Ebenen. Der Ausschluss beendet die Erbenstellung, beseitigt aber nicht automatisch mögliche Pflichtteilsansprüche. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen und mit Angabe des Grundes in der Verfügung möglich.
Ein vollständiger Ausschluss ohne Geldanspruch kommt außerhalb dieser Ausnahmefälle vor allem in Betracht, wenn zu Lebzeiten ein notariell beurkundeter Erb- oder Pflichtteilsverzicht geschlossen wurde.
Rechtsgrundlage: § 1938 BGB, § 2303 BGB, § 2333 BGB, § 2336 BGB, § 2346 BGB
Pflichtteil: Mindestbeteiligung am Nachlass
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge sowie – wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind – die Eltern und der Ehegatte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen die Erben, nicht um eine Beteiligung an einzelnen Gegenständen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Ergänzend kommen Auskunftsansprüche gegen die Erben in Betracht, damit der Wert des Nachlasses beziffert werden kann.
Schenkungen der verstorbenen Person können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dabei wird eine Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt, wobei sich die Anrechnung mit jedem abgelaufenen Jahr um ein Zehntel verringert; für Zuwendungen an den Ehegatten gelten Besonderheiten.
Rechtsgrundlage: § 2303 BGB, § 2314 BGB, § 2317 BGB, § 2325 BGB
Widerruf und Änderung eines Testaments
Ein Testament ist grundsätzlich jederzeit widerruflich. Der Widerruf setzt eine entsprechende Erklärung oder Handlung der verfügenden Person selbst voraus; eine Vertretung ist auch hier ausgeschlossen.
Vorgesehen sind mehrere Wege: der Widerruf durch ein neues Testament, die Vernichtung oder Veränderung der Urkunde in Aufhebungsabsicht sowie – beim notariellen Testament – die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung, die als Widerruf gilt. Bei einem eigenhändigen Testament führt die Rücknahme aus der Verwahrung dagegen nicht zum Widerruf.
Änderungen durch Streichungen oder Randbemerkungen sind eine häufige Fehlerquelle. Eine neue, vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Fassung ist eindeutiger als eine nachträglich bearbeitete alte Urkunde.
Eingeschränkt ist der Widerruf bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sowie bei vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag.
Rechtsgrundlage: § 2253 BGB, § 2254 BGB, § 2255 BGB, § 2256 BGB, § 2271 BGB
Mehrere Testamente: Welche Fassung gilt
Ein späteres Testament hebt ein früheres nicht automatisch vollständig auf. Es tritt an dessen Stelle nur insoweit, als es mit dem früheren in Widerspruch steht. Nicht widersprechende Regelungen der älteren Fassung bleiben wirksam.
Wird das spätere Testament später widerrufen, ist im Zweifel das frühere Testament wieder so wirksam, als wäre es nicht aufgehoben worden.
Praktisch bedeutet dies, dass mehrere im Umlauf befindliche Fassungen zu Auslegungsfragen führen. Eine ausdrückliche Aussage darüber, dass frühere Verfügungen aufgehoben werden, sowie das Einziehen überholter Fassungen verringern Unklarheiten.
Rechtsgrundlage: § 2258 BGB, § 2254 BGB
Vergleich: Testament und Erbvertrag
Neben dem Testament kennt das Gesetz den Erbvertrag als zweite Form der Verfügung von Todes wegen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Bindungswirkung.
| Kriterium | Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1937, § 2231 BGB | § 1941, §§ 2274 ff. BGB |
| Beteiligte | Einseitige Verfügung einer Person | Vertrag zwischen mindestens zwei Personen |
| Form | Eigenhändig oder notariell | Nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2276 Abs. 1 BGB) |
| Bindung | Grundsätzlich frei widerruflich (§ 2253 BGB) | Vertragsmäßige Verfügungen binden; spätere abweichende Verfügungen sind insoweit unwirksam (§ 2289 BGB) |
| Lösung vom Inhalt | Widerruf durch neues Testament, Vernichtung oder Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§§ 2253 ff. BGB) | Rücktritt nur unter den gesetzlichen oder vorbehaltenen Voraussetzungen, Aufhebung durch Vertrag (§§ 2290 ff. BGB) |
| Typischer Anlass | Einseitige Nachlassplanung | Abstimmung mit einer anderen Person, etwa im Rahmen einer Übergabe |
Rechtsgrundlage: § 1937 BGB, § 1941 BGB, §§ 2274 ff. BGB, § 2289 BGB
Aufbewahrung und amtliche Verwahrung
Ein Testament entfaltet praktisch nur Wirkung, wenn es nach dem Erbfall gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Wer ein Testament besitzt, ist zur Ablieferung verpflichtet, sobald er vom Tod erfährt. Das Nachlassgericht eröffnet die Verfügung und benachrichtigt die Beteiligten.
Ein eigenhändiges Testament kann privat verwahrt werden – etwa zu Hause oder bei einer Vertrauensperson. Diese Variante ist kostenfrei, birgt aber das Risiko, dass die Urkunde verloren geht, nicht gefunden oder nicht abgeliefert wird.
Alternativ ist ein eigenhändiges Testament auf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu nehmen. Die Annahme erfolgt in einem gesetzlich geregelten Verfahren; über die verwahrte Verfügung wird ein Hinterlegungsschein erteilt. Ein notarielles Testament wird ohnehin in besondere amtliche Verwahrung gegeben.
Rechtsgrundlage: § 2248 BGB, § 2259 BGB, § 346 FamFG, § 348 FamFG
Zentrales Testamentsregister
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer als Registerbehörde geführt. Es enthält Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden – also die Daten, die zum Auffinden einer Urkunde erforderlich sind. Der Inhalt eines Testaments wird dort nicht gespeichert.
Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind. Ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament wird deshalb nicht registriert; erst mit der amtlichen Verwahrung entsteht ein Registereintrag.
Im Sterbefall teilt das Standesamt den Tod der Registerbehörde mit. Diese prüft den Registerbestand und benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht sowie die verwahrenden Stellen. Auf diesem Weg gelangt eine registrierte Verfügung ohne Zutun der Angehörigen zum Gericht.
Rechtsgrundlage: § 78c BNotO, § 78d BNotO, § 78e BNotO, § 34a BeurkG
Testament und Immobilien
Eine Immobilie ist Teil des Nachlasses und geht mit dem Erbfall auf die Erben über. Gehört sie mehreren Erben, steht sie zunächst der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu. Eine gezielte Zuordnung an eine bestimmte Person ist über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung möglich.
Für die Berichtigung des Grundbuchs ist der Nachweis der Erbfolge maßgeblich. Er wird regelmäßig durch einen Erbschein geführt; beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, genügt in der Regel dessen Vorlage zusammen mit der Eröffnungsniederschrift. Das kann Aufwand und Kosten im Erbfall beeinflussen.
Zu beachten sind außerdem Rechte, die an der Immobilie bestehen oder eingeräumt werden sollen – etwa ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch zugunsten einer bestimmten Person. Steuerliche Fragen sind hiervon getrennt zu beurteilen und nicht Gegenstand dieser Seite.
Rechtsgrundlage: § 1922 BGB, § 2032 BGB, § 2048 BGB, § 2174 BGB, § 35 Abs. 1 GBO
Testament und Unternehmen
Bei unternehmerischem Vermögen treffen Erbrecht und Gesellschaftsrecht aufeinander. Die letztwillige Verfügung bestimmt die erbrechtliche Nachfolge; ob und wie eine Beteiligung übergehen kann, richtet sich zusätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Gesellschaftsverträge enthalten häufig Nachfolge-, Fortsetzungs- oder Eintrittsklauseln. Weichen testamentarische Regelung und Gesellschaftsvertrag voneinander ab, kann die gewünschte Nachfolge ins Leere gehen. Geschäftsanteile an einer GmbH sind gesetzlich vererblich; Einschränkungen können sich aus der Satzung ergeben.
Bei einem Einzelunternehmen geht der Betrieb als Teil des Nachlasses über, mit den damit verbundenen Verbindlichkeiten. Für die laufende Handlungsfähigkeit zu Lebzeiten ist ergänzend eine Vollmacht relevant – etwa eine Generalvollmacht, die aber keine Nachlassregelung ersetzt. Steuerliche Aspekte bleiben hier ausdrücklich außer Betracht.
Rechtsgrundlage: § 1922 BGB, § 1967 BGB, § 15 Abs. 1 GmbHG
Patchworkfamilien und nichteheliche Partnerschaften
Die gesetzliche Erbfolge knüpft an Verwandtschaft und Ehe an. Stiefkinder ohne Adoption sind deshalb keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils, und unverheiratete Partner erben gesetzlich nicht – unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Sollen diese Personen bedacht werden, ist dafür eine Verfügung von Todes wegen erforderlich. Umgekehrt bleiben die Pflichtteilsrechte leiblicher oder adoptierter Kinder bestehen, auch wenn sie nicht als Erben eingesetzt werden.
In zusammengesetzten Familien entstehen häufig gegenläufige Interessen zwischen dem überlebenden Partner und den Kindern aus früheren Beziehungen. Eine Verfügung, die beide Ebenen abbildet, setzt eine genaue Kenntnis der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation voraus.
Rechtsgrundlage: § 1924 BGB, § 1931 BGB, § 1754 BGB, § 2303 BGB
Vorteile eines Testaments
- Die Verteilung des Nachlasses folgt dem eigenen Willen statt der gesetzlichen Ordnung (§ 1937 BGB).
- Einzelzuwendungen sind ohne Erbeinsetzung möglich (§ 1939 BGB).
- Ersatzerben können den Wegfall einer bedachten Person auffangen (§ 2096 BGB).
- Die Abwicklung kann durch Testamentsvollstreckung geordnet werden (§ 2197 BGB).
- Ein eigenhändiges Testament ist ohne Mitwirkung Dritter und ohne Gebühren errichtbar (§ 2247 BGB).
- Ein notarielles Testament in amtlicher Verwahrung wird registriert und im Sterbefall automatisch gemeldet (§ 78d, § 78e BNotO).
Rechtsgrundlage: § 1937 BGB, § 2096 BGB, § 2197 BGB, § 2247 BGB
Grenzen und praktische Schwächen
- Formfehler führen zur Unwirksamkeit; eine geltende Verfügung entsteht dann nicht.
- Eine Enterbung beseitigt mögliche Pflichtteilsansprüche nicht (§ 2303 BGB).
- Ein privat verwahrtes Testament kann verloren gehen oder nicht rechtzeitig auftauchen.
- Ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament ist nicht im Zentralen Testamentsregister registrierbar (§ 78d Abs. 3 BNotO).
- Unklare Formulierungen führen zu Auslegungsstreit zwischen den Beteiligten.
- Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments können spätere Änderungen einschränken (§ 2271 BGB).
Rechtsgrundlage: § 2247 BGB, § 2303 BGB, § 2271 BGB, § 78d Abs. 3 BNotO
Häufige Fehler beim Testament
- Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Schriftstück erfüllt die eigenhändige Form nicht (§ 2247 Abs. 1 BGB).
- Fehlende Angaben zu Zeit und Ort erschweren die Zuordnung mehrerer Fassungen (§ 2247 Abs. 2 und Abs. 5 BGB).
- Zuwendung einzelner Gegenstände ohne erkennbare Aussage darüber, wer Erbe sein soll.
- Annahme, eine Enterbung schließe jede Beteiligung am Nachlass aus (§ 2303 BGB).
- Änderungen durch Streichungen oder Randnotizen ohne erneute Unterschrift.
- Mehrere Fassungen im Umlauf, ohne dass die überholten eingezogen oder gekennzeichnet sind.
- Verwahrung an einem Ort, der nach dem Erbfall nicht zugänglich oder nicht bekannt ist.
- Gleichsetzung von Vollmacht und Testament: Eine Vollmacht regelt die Vertretung zu Lebzeiten, nicht den Nachlass.
Häufige Missverständnisse
„Ein Testament muss notariell sein.“
Das Gesetz stellt die eigenhändige und die notarielle Form gleichwertig nebeneinander (§ 2231 BGB). Die notarielle Beurkundung ist keine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung, hat aber Auswirkungen auf Beratung, Beweislage und den Nachweis der Erbfolge.
„Es reicht, ein Testament zu unterschreiben.“
Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eine Unterschrift unter einen gedruckten Text genügt nicht (§ 2247 Abs. 1 BGB).
„Testierfähig ist, wer geschäftsfähig ist.“
Testierfähigkeit ist eigenständig geregelt. Sie beginnt bereits mit 16 Jahren und entfällt nur unter den Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB. Eine Diagnose allein sagt darüber nichts aus; maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung.
„Wer enterbt ist, bekommt nichts.“
Enterbung und Pflichtteilsrecht sind zwei Ebenen. Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte können bei Ausschluss von der Erbfolge einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils haben (§ 2303 BGB).
„Ein Testament regelt auch Vollmachten.“
Ein Testament wirkt erst mit dem Erbfall. Entscheidungen zu Lebzeiten setzen andere Dokumente voraus, etwa eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung.
„Das Zentrale Testamentsregister speichert das Testament.“
Registriert werden Verwahrangaben, also Daten zum Auffinden der Urkunde – nicht deren Inhalt (§ 78d Abs. 2 BNotO).
Welche Punkte bei einem Testament typischerweise zu klären sind
Die folgende Übersicht beschreibt Fragen, die bei einem Testament üblicherweise auftreten. Sie ist keine Handlungsanleitung und ersetzt keine individuelle Prüfung des Einzelfalls.
1. Ausgangslage nach dem Gesetz klären
Wer ohne Testament erben würde, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge und dem Ehegattenerbrecht (§§ 1924 bis 1931 BGB). Erst im Vergleich dazu zeigt sich, was ein Testament tatsächlich verändern würde.
2. Nachlass und Beteiligte erfassen
Dazu gehören Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften sowie die Personen, die als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen.
3. Erbeinsetzung und Einzelzuwendungen unterscheiden
Erbe wird, wer in die Rechtsstellung als Ganzes eintritt (§ 1922 BGB). Ein Vermächtnis begründet dagegen nur einen Anspruch gegen die Erben (§ 2174 BGB). Die Formulierung sollte erkennen lassen, was gewollt ist.
4. Wegfall bedachter Personen bedenken
Die Benennung eines Ersatzerben kann verhindern, dass bei Wegfall der ursprünglich eingesetzten Person unbeabsichtigte Folgen entstehen (§ 2096 BGB).
5. Pflichtteilslage einordnen
Eine Enterbung beseitigt nicht automatisch mögliche Pflichtteilsansprüche. Deren Höhe knüpft an den gesetzlichen Erbteil an (§ 2303 BGB); Schenkungen der letzten Jahre können Ergänzungsansprüche auslösen (§ 2325 BGB).
6. Form auswählen
Zur Wahl stehen das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) und das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB). Die Formen unterscheiden sich in Aufwand, Beratung, Beweiswert und im späteren Erbnachweis.
7. Immobilien und Unternehmensbeteiligungen prüfen
Für die Grundbuchberichtigung ist der Erbnachweis maßgeblich (§ 35 GBO). Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann der Gesellschaftsvertrag Vorgaben enthalten, die neben der letztwilligen Verfügung stehen.
8. Abwicklung organisieren
Eine Testamentsvollstreckung kann die Auseinandersetzung ordnen oder eine längerfristige Verwaltung ermöglichen (§ 2197, § 2209 BGB).
9. Verhältnis zu früheren Verfügungen klären
Ein späteres Testament hebt ein früheres nur insoweit auf, als es ihm widerspricht (§ 2258 BGB). Eine ausdrückliche Aussage zu früheren Fassungen vermeidet Unklarheiten.
10. Verwahrung und Auffindbarkeit festlegen
Möglich sind die private Verwahrung, die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (§ 2248 BGB, § 346 FamFG) und – bei registerfähigen Urkunden – die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (§ 78d BNotO).
11. Abgleich mit Vorsorgedokumenten
Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung haben unterschiedliche Zeitpunkte und Funktionen. Widersprüchliche Formulierungen in verschiedenen Dokumenten führen zu Rückfragen.
12. Überprüfung bei Veränderungen
Heirat, Scheidung, Geburt, Todesfälle, Immobilienkauf oder eine Unternehmensnachfolge können dazu führen, dass eine bestehende Fassung den heutigen Willen nicht mehr abbildet.
Häufige Fragen zum Testament
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Darin bestimmt eine Person selbst, wer nach ihrem Tod Erbe wird und wie der Nachlass verteilt werden soll (§ 1937 BGB). Es geht der gesetzlichen Erbfolge vor, soweit es reicht, und wirkt erst mit dem Erbfall.
Wer kann ein Testament errichten?
Jede testierfähige Person. Minderjährige können ab Vollendung des 16. Lebensjahres testieren und benötigen dafür keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Ausgeschlossen ist die Errichtung, wenn wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung der Erklärung nicht eingesehen und danach gehandelt werden kann (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Muss ein Testament handschriftlich sein?
Beim eigenhändigen Testament ja: Der gesamte Text muss eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein ausgedrucktes oder von einer anderen Person geschriebenes Schriftstück erfüllt diese Form nicht. Die Alternative ist das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB).
Muss ein Testament notariell erstellt werden?
Nein. Das Gesetz stellt zwei ordentliche Formen gleichwertig nebeneinander: das eigenhändige und das öffentliche Testament (§ 2231 BGB). Das notarielle Testament bietet Belehrung und einen hohen Beweiswert und genügt für die Grundbuchberichtigung regelmäßig ohne Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO).
Sind Ort und Datum im Testament Pflicht?
Sie sind Sollangaben, keine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlt die Zeitangabe und ergeben sich daraus Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament nur gültig, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig feststellen lässt; für den Ort gilt dies entsprechend (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Was passiert ohne Testament?
Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Es erben Verwandte nach Ordnungen sowie der Ehegatte neben ihnen (§§ 1924 bis 1931 BGB); beim Zugewinnausgleich erhöht sich der Ehegattenerbteil pauschal (§ 1371 Abs. 1 BGB). Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Stiefkinder sind ohne Adoption keine gesetzlichen Erben.
Kann man jemanden enterben?
Ja. Eine Person kann durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden, auch ohne dass ein anderer Erbe eingesetzt wird (§ 1938 BGB). Damit endet die Erbenstellung – Pflichtteilsansprüche werden dadurch aber nicht automatisch beseitigt.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Er steht Abkömmlingen und – wenn sie ausgeschlossen sind – auch Eltern und dem Ehegatten zu und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Schenkungen des Erblassers können zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB).
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Erbe wird, wer in die Rechtsstellung des Erblassers als Ganzes eintritt; der Nachlass geht mit dem Erbfall unmittelbar über (§ 1922 BGB). Ein Vermächtnis gibt der bedachten Person dagegen nur einen Anspruch auf Leistung gegen die Erben (§ 1939, § 2174 BGB). Vermächtnisnehmer gehören nicht zur Erbengemeinschaft.
Was ist eine Auflage im Testament?
Eine Auflage verpflichtet Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einer anderen Person einen eigenen Anspruch darauf zu geben (§ 1940, § 2192 BGB). Die Vollziehung können unter anderem die Erben oder – bei öffentlichem Interesse – die zuständige Behörde verlangen (§ 2194 BGB).
Kann ein Testament geändert werden?
Ja. Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder ersetzt werden (§ 2253 BGB) – etwa durch ein neues Testament (§ 2254 BGB) oder durch Vernichtung mit Aufhebungsabsicht (§ 2255 BGB). Bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gelten Einschränkungen (§ 2271 BGB).
Was passiert bei mehreren Testamenten?
Ein späteres Testament hebt ein früheres nur insoweit auf, als es mit ihm in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Nicht widersprechende Teile bleiben wirksam. Wird das spätere Testament widerrufen, ist im Zweifel das frühere wieder wirksam (§ 2258 Abs. 2 BGB).
Wo kann ein Testament aufbewahrt werden?
Ein eigenhändiges Testament kann privat verwahrt oder auf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden (§ 2248 BGB, § 346 FamFG). Ein notarielles Testament wird in amtliche Verwahrung genommen. Wer ein Testament besitzt, muss es nach dem Erbfall beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).
Was ist das Zentrale Testamentsregister?
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt und enthält Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, also Daten zum Auffinden – nicht deren Inhalt (§ 78c, § 78d BNotO). Registerfähig sind nur öffentlich beurkundete oder in amtliche Verwahrung genommene Urkunden (§ 78d Abs. 3 BNotO). Im Sterbefall benachrichtigt die Registerbehörde das Nachlassgericht (§ 78e BNotO).
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten vorbehalten (§ 2265 BGB); für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Vorschriften entsprechend, soweit § 10 Abs. 4 LPartG dies vorsieht (neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden, § 1 LPartG). In eigenhändiger Form genügt es, wenn ein Ehegatte den Text schreibt und unterzeichnet und der andere die Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Sind Verfügungen wechselbezüglich, ist der Widerruf eingeschränkt (§ 2270, § 2271 BGB).
Was ist ein Berliner Testament?
So wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bezeichnet, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fällt. Im Zweifel gilt der Dritte als Erbe des zuletzt Versterbenden (§ 2269 Abs. 1 BGB). Die Gestaltung hat eigene Bindungs- und Pflichtteilsfragen.
Was ist ein Ersatzerbe?
Ein Ersatzerbe ist die Person, die erben soll, falls die zunächst eingesetzte Erbin oder der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt (§ 2096 BGB). Die Benennung kann verhindern, dass insoweit die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Was ist eine Testamentsvollstreckung?
Durch Testament kann eine Person als Testamentsvollstrecker benannt werden (§ 2197 BGB). Sie führt die letztwilligen Verfügungen aus und verwaltet den Nachlass; die Erben können insoweit nicht frei verfügen (§ 2205, § 2211 BGB). Eine Dauervollstreckung ist grundsätzlich bis zu 30 Jahre möglich; § 2210 BGB lässt hiervon gesetzliche Ausnahmen zu.
Wie unterscheiden sich Testament und Erbvertrag?
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung und grundsätzlich frei widerruflich (§ 2253 BGB). Ein Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Personen zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen (§ 2276 Abs. 1 BGB); vertragsmäßige Verfügungen entfalten Bindungswirkung (§ 2289 BGB).
Was gilt für eine Immobilie im Testament?
Eine Immobilie geht als Teil des Nachlasses mit dem Erbfall über (§ 1922 BGB); eine gezielte Zuordnung ist über Vermächtnis oder Teilungsanordnung möglich (§ 2174, § 2048 BGB). Für die Grundbuchberichtigung ist der Erbnachweis maßgeblich: Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt regelmäßig, sonst ist meist ein Erbschein erforderlich (§ 35 Abs. 1 GBO).
Was ist bei einem Unternehmen im Testament zu beachten?
Neben der letztwilligen Verfügung ist der Gesellschaftsvertrag maßgeblich: Er kann Nachfolge-, Fortsetzungs- oder Eintrittsklauseln enthalten, die der erbrechtlichen Regelung Grenzen setzen. GmbH-Geschäftsanteile sind vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ebene sollten zusammen geprüft werden.
Was gilt in Patchworkfamilien?
Stiefkinder sind ohne Adoption keine gesetzlichen Erben, weil die gesetzliche Erbfolge an Verwandtschaft anknüpft (§ 1924 BGB). Sollen sie bedacht werden, ist dies nur durch Verfügung von Todes wegen möglich. Umgekehrt bleiben Pflichtteilsrechte leiblicher Kinder bestehen (§ 2303 BGB).
Braucht man neben dem Testament noch eine Vollmacht?
Ein Testament wirkt erst mit dem Erbfall und regelt nur den Nachlass. Für Entscheidungen zu Lebzeiten sind andere Dokumente maßgeblich, etwa eine Vorsorgevollmacht für die rechtliche Vertretung und eine Patientenverfügung für medizinische Festlegungen. Die Dokumente ergänzen einander, ersetzen sich aber nicht.
Weiterführende Seiten
Quellen und Rechtsgrundlagen
Grundlage dieser Seite sind ausschließlich amtliche Gesetzestexte und offizielle Stellen. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung.
Erbfolge und Testament
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
- § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1937 BGB – Erbeinsetzung durch Testament
- § 1938 BGB – Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge
- § 1939 BGB – Vermächtnis
- § 1940 BGB – Auflage
- § 1967 BGB – Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2032 BGB – Erbengemeinschaft
- § 1754 BGB – Wirkung der Annahme als Kind
Errichtung, Form und Testierfähigkeit
- § 2064 BGB – Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB – Bestimmung durch Dritte
- § 2229 BGB – Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2231 BGB – Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB – Öffentliches Testament
- § 2233 BGB – Sonderfälle (Minderjährige, Leseunfähige)
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Inhalt: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vollstreckung
- § 2048 BGB – Teilungsanordnung
- § 2096 BGB – Ersatzerbe
- § 2069 BGB – Auslegungsregel bei Wegfall von Abkömmlingen
- § 2087 BGB – Zuwendung des Vermögens oder einzelner Gegenstände
- § 2100 BGB – Vorerbe und Nacherbe
- § 2113 BGB – Verfügungen des Vorerben über Grundstücke
- § 2136 BGB – Befreiung des Vorerben
- § 2147 BGB – Beschwerter Vermächtnisnehmer
- § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch
- § 2192 BGB – Auflage, anwendbare Vorschriften
- § 2194 BGB – Anspruch auf Vollziehung der Auflage
- § 2197 BGB – Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2205 BGB – Verwaltung des Nachlasses
- § 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2209 BGB – Dauervollstreckung
- § 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung der Erben
- § 2210 BGB – Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Widerruf, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag
- § 2253 BGB – Widerruf des Testaments
- § 2254 BGB – Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB – Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung
- § 2256 BGB – Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- § 2258 BGB – Verhältnis mehrerer Testamente
- § 2259 BGB – Ablieferungspflicht
- § 2265 BGB – Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten
- § 2267 BGB – Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
- § 2269 BGB – Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament)
- § 2270 BGB – Wechselbezügliche Verfügungen
- § 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2276 BGB – Form des Erbvertrags
- § 2289 BGB – Wirkung des Erbvertrags
- § 10 LPartG – Erbrecht des Lebenspartners (Abs. 4: gemeinschaftliches Testament)
- § 1 LPartG – Begründung der Lebenspartnerschaft
Pflichtteil
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte, Höhe des Pflichtteils
- § 2317 BGB – Entstehung und Übertragbarkeit des Anspruchs
- § 2314 BGB – Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
- § 2333 BGB – Entziehung des Pflichtteils
- § 2336 BGB – Form und Beweislast bei der Pflichtteilsentziehung
- § 2346 BGB – Erbverzicht
Verwahrung, Register und amtliche Stellen
- § 78c BNotO – Zentrales Testamentsregister
- § 78d BNotO – Registerinhalt und Verwahrangaben
- § 78e BNotO – Sterbefallmitteilung und Benachrichtigung
- § 34a BeurkG – Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister
- § 346 FamFG – Besondere amtliche Verwahrung
- § 348 FamFG – Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge im Grundbuch
- § 15 GmbHG – Übertragung und Vererbung von Geschäftsanteilen
- Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer
- Bundesministerium der Justiz – Erben und Vererben
Rechtsstand dieser Fassung: . Die Inhalte dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
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Diese Seite gibt einen Überblick. Ob ein eigenhändiges oder notarielles Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder eine andere Gestaltung in Betracht kommt, hängt von der persönlichen Lage ab.