Themenseite

Was ist ein Berliner Testament?

Kurz erklärt

Als Berliner Testament wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bezeichnet, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des Überlebenden einem Dritten zufällt – meist den gemeinsamen Kindern. Für diese Gestaltung enthält § 2269 Abs. 1 BGB eine Auslegungsregel; sie ist eine Zweifelsregel, keine feste Rechtsfolge.

Diese Seite behandelt ausschließlich das Berliner Testament: Aufbau, Form nach § 2267 BGB, wechselbezügliche Verfügungen, Bindungswirkung vor und nach dem ersten Erbfall, Pflichtteil der Kinder, Pflichtteilsstraf- und Wiederverheiratungsklauseln sowie Verwahrung und Register. Die allgemeinen Grundlagen zum Testament – Testierfähigkeit, Formen, Vermächtnis, Enterbung oder Testamentsvollstreckung – sind auf der Themenseite Testament dargestellt. Die Inhalte dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Rechtsstand:

Definition: Berliner Testament einfach erklärt

Das Berliner Testament ist eine Gestaltungsform des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten, bei der sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und zugleich bestimmen, wer den Nachlass nach dem Tod des Überlebenden erhalten soll.

Der Begriff steht nicht im Gesetz. Er beschreibt die Kombination aus gegenseitiger Erbeinsetzung und Schlusserbeinsetzung, für die § 2269 BGB eine besondere Auslegungsregel bereithält.

Rechtlich handelt es sich um zwei Testamente in einer Urkunde. Jeder Ehegatte verfügt für seinen eigenen Nachlass; die Verfügungen sind jedoch aufeinander bezogen und können dadurch eine besondere Bindung entfalten.

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2269 BGB, § 2270 BGB

Merkmale des Berliner Testaments im Überblick

Gemeinschaftliches Testament als Grundlage

Ein Berliner Testament ist kein eigener Testamentstyp, sondern eine verbreitete Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments. Dieses können Ehegatten errichten (§ 2265 BGB).

Gegenseitige Erbeinsetzung

Die Ehegatten setzen sich typischerweise wechselseitig als Erben ein. Beim ersten Erbfall erbt damit der überlebende Ehegatte.

Schlusserben

Zusätzlich wird bestimmt, wer den Nachlass nach dem Tod des Überlebenden erhalten soll. Häufig sind das die gemeinsamen Kinder.

Auslegungsregel des § 2269 BGB

Ist der Dritte für den Fall des Todes des Überlebenden bedacht, ist im Zweifel anzunehmen, dass er Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten ist (§ 2269 Abs. 1 BGB) – die sogenannte Einheitslösung.

Wechselbezüglichkeit

Verfügungen können wechselbezüglich sein, wenn anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB). Daran knüpft die Bindungswirkung an.

Pflichtteil bleibt eigenständig

Kinder, die beim ersten Erbfall nicht Erben werden, können als Abkömmlinge grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten haben (§ 2303 Abs. 1 BGB).

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2269 BGB, § 2270 BGB, § 2303 BGB

Grundlage: das gemeinschaftliche Testament

Jedes Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, aber nicht jedes gemeinschaftliche Testament ist ein Berliner Testament.

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Vorschriften über gemeinschaftliche Testamente entsprechend; neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden.

Der Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments ist nicht vorgegeben. Ehegatten können darin auch Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, eine Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Die allgemeinen Regeln dazu sind auf der Themenseite Testament beschrieben.

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2267 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG, § 1 LPartG

§ 2269 BGB: eine Auslegungsregel, keine feste Rechtsfolge

§ 2269 Abs. 1 BGB bestimmt nicht, wie ein Berliner Testament auszusehen hat. Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle.

Haben die Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Für ein in dieser Weise angeordnetes Vermächtnis enthält § 2269 Abs. 2 BGB eine entsprechende Regel.

Die Regel greift nur, soweit sich dem Testament nichts anderes entnehmen lässt. Ergibt die Auslegung, dass die Ehegatten eine Vor- und Nacherbfolge anordnen wollten, bleibt es dabei. Welche Variante in einem konkreten Testament gewollt ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Formulierung und der Umstände des Einzelfalls beurteilen; diese Seite nimmt eine solche Auslegung nicht vor.

Rechtsgrundlage: § 2269 BGB, § 133 BGB, § 2084 BGB

Einheitslösung und Trennungslösung

Die Begriffe Einheitslösung und Trennungslösung beschreiben, wie die Vermögen der Ehegatten nach dem ersten Erbfall behandelt werden.

Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Sein eigenes Vermögen und das geerbte verschmelzen zu einer Masse; die Kinder werden erst beim zweiten Erbfall als Schlusserben berufen. Auf dieses Ergebnis führt die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB im Zweifel.

Bei der Trennungslösung ordnen die Ehegatten eine Vor- und Nacherbschaft an. Der Überlebende ist dann Vorerbe des Erstversterbenden und unterliegt den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, insbesondere bei Grundstücken und Schenkungen. Die Nachlässe bleiben getrennt. Diese Seite stellt die Trennungslösung nur zur Abgrenzung dar.

Rechtsgrundlage: § 2269 Abs. 1 BGB, §§ 2100 ff. BGB, § 2113 BGB

Voraussetzungen: Wer ein Berliner Testament errichten kann

Ein Berliner Testament setzt eine bestehende Ehe und die Testierfähigkeit beider Beteiligter voraus.

  • Errichtung durch Ehegatten; ein gemeinschaftliches Testament ist nur ihnen eröffnet (§ 2265 BGB).
  • Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG); neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden (§ 1 LPartG).
  • Testierfähigkeit beider Beteiligter im Zeitpunkt der Errichtung (§ 2229 BGB).
  • Höchstpersönliche Errichtung; eine Vertretung ist ausgeschlossen (§ 2064 BGB).
  • Eigenhändige Form: Ein Ehegatte schreibt und unterschreibt den Text, der andere unterzeichnet die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit und soll Zeit und Ort seiner Unterschrift angeben (§ 2267 BGB in Verbindung mit § 2247 BGB).
  • Alternativ Errichtung zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars (§ 2232 BGB).
  • Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten; für sie kommen Einzeltestamente oder ein Erbvertrag in Betracht (§§ 2274 ff. BGB).

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2229 BGB, § 2064 BGB, § 2267 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG

Form: eigenhändig oder notariell

Für die Errichtung stehen zwei gleichwertige Formen zur Verfügung: die eigenhändige Errichtung und die Errichtung zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars.

Bei der eigenhändigen Errichtung gilt eine Erleichterung: Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet – also den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt – und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Beim notariellen gemeinschaftlichen Testament wird der letzte Wille zur Niederschrift erklärt oder in einer Schrift übergeben. Es wird in besondere amtliche Verwahrung genommen und die Verwahrangaben werden dem Zentralen Testamentsregister übermittelt.

Rechtsgrundlage: § 2267 BGB, § 2247 BGB, § 2232 BGB, § 34a BeurkG

Wechselbezügliche Verfügungen: der rechtliche Kern

Wechselbezüglich ist eine Verfügung, bei der anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre.

Für zwei typische Konstellationen enthält das Gesetz eine Auslegungsregel: wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen ist, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht.

Ist eine wechselbezügliche Verfügung unwirksam oder wird sie widerrufen, hat dies die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Nicht wechselbezügliche Verfügungen in derselben Urkunde bleiben davon unberührt.

Rechtsgrundlage: § 2270 BGB, § 2298 BGB

Bindungswirkung: differenziert nach Zeitpunkt und Verfügung

Die Bindung eines Berliner Testaments ist keine pauschale Unabänderlichkeit. Sie hängt davon ab, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist und ob der erste Erbfall bereits eingetreten ist.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen widerruflich, allerdings nur in einer besonderen Form. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können nach den allgemeinen Regeln widerrufen werden.

Nach dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Widerrufsrecht. Der überlebende Ehegatte bleibt an wechselbezügliche Verfügungen gebunden, sofern er das ihm Zugewendete annimmt. Schlägt er das Zugewendete aus, kann er abweichend verfügen. Nicht wechselbezügliche Verfügungen kann er auch danach ändern.

Die Bindung betrifft Verfügungen von Todes wegen. Sie hindert den überlebenden Ehegatten nicht automatisch daran, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Für bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, die eine bindend bedachte Person beeinträchtigen, können nach dem Erbfall besondere Ansprüche gegen den Beschenkten in Betracht kommen. Die §§ 2286, 2287 BGB sind für den Erbvertrag geregelt und werden auf bindend gewordene Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Rechtsprechung entsprechend angewandt.

Rechtsgrundlage: § 2271 BGB, § 2270 BGB, § 2286 BGB entsprechend, § 2287 BGB entsprechend

Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

Solange beide Ehegatten leben, kann eine wechselbezügliche Verfügung nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden.

Die Erklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen. Ein einseitig errichtetes neues Testament beseitigt eine wechselbezügliche Verfügung nicht. Gemeinsam können beide Ehegatten das gemeinschaftliche Testament jederzeit aufheben oder durch ein neues ersetzen.

Ein gemeinschaftliches Testament, das sich in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, kann nur an beide Ehegatten zurückgegeben werden; die Rücknahme wirkt für beide.

Rechtsgrundlage: § 2271 Abs. 1 BGB, § 2296 BGB, § 2272 BGB, § 2255 BGB

Wirkung nach dem Tod des ersten Ehegatten

Mit dem ersten Erbfall verliert der überlebende Ehegatte das Recht, wechselbezügliche Verfügungen zu widerrufen.

Das Gesetz eröffnet ihm jedoch einen Weg: Er kann das ihm Zugewendete ausschlagen. Damit entfällt die Bindung, zugleich aber auch die Zuwendung. Nimmt er das Zugewendete an, bleibt es bei der Bindung an die wechselbezüglichen Verfügungen.

Neben der Ausschlagung können weitere Möglichkeiten bestehen: wenn das gemeinschaftliche Testament einen wirksamen Änderungs- oder Freistellungsvorbehalt enthält oder wenn die Voraussetzungen des § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen. Ob ein solcher Vorbehalt wirksam ist und wie weit er reicht, richtet sich nach dem konkreten Testament; pauschal wirksam oder umfassend sind Änderungsvorbehalte nicht.

Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind, kann der Überlebende weiterhin ändern. Ob eine konkrete Anordnung wechselbezüglich ist, ergibt sich aus dem Testament und den Umständen seiner Errichtung.

Rechtsgrundlage: § 2271 Abs. 2 BGB, § 2270 BGB, § 1942 BGB

Anfechtung eines Berliner Testaments

Eine letztwillige Verfügung kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden.

In Betracht kommen insbesondere die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt oder die Erklärung, wegen eines Motivirrtums oder wegen widerrechtlicher Drohung (§ 2078 BGB) sowie die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, der dem Erblasser bei der Errichtung nicht bekannt war oder erst später hinzugekommen ist (§ 2079 BGB). Die Anfechtung ist an eine Jahresfrist gebunden (§ 2082 BGB).

Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen nach Eintritt der Bindungswirkung gelten Besonderheiten. Die rechtliche Beurteilung hängt vom konkreten Testament und dem jeweiligen Anfechtungsgrund ab.

Rechtsgrundlage: § 2078 BGB, § 2079 BGB, § 2082 BGB

Kinder als Schlusserben

Häufig werden gemeinsame Kinder als Schlusserben vorgesehen, also als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten.

Beim ersten Erbfall sind sie dann von der Erbfolge ausgeschlossen. Ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte bleibt davon unberührt. Beim zweiten Erbfall treten sie als Erben ein; mehrere Kinder bilden eine Erbengemeinschaft.

Fällt ein vorgesehener Schlusserbe weg, kommt es darauf an, ob eine Ersatzerbenregelung getroffen wurde. Ergänzend enthält das Gesetz für bedachte Abkömmlinge eine Auslegungsregel zugunsten von deren Abkömmlingen.

Rechtsgrundlage: § 1938 BGB, § 2032 BGB, § 2096 BGB, § 2069 BGB

Pflichtteil beim ersten Erbfall

Kinder, die durch ein Berliner Testament beim ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können als Abkömmlinge grundsätzlich den Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben – hier regelmäßig gegen den überlebenden Ehegatten – in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich und übertragbar. Zur Berechnung besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Schenkungen des Erblassers können zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist nur durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten möglich; eine einseitige Anordnung im Testament genügt dafür nicht.

Steuerliche Fragen bleiben auf dieser Seite ausdrücklich außer Betracht.

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB, § 2317 BGB, § 2314 BGB, § 2325 BGB, § 2346 Abs. 2 BGB, § 2348 BGB

Pflichtteilsstrafklauseln: Wirkung und Grenzen

Eine Pflichtteilsstrafklausel beseitigt den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht.

Solche Klauseln werden teilweise genutzt, um bestimmte erbrechtliche Folgen an die Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Erbfall zu knüpfen – etwa den Wegfall der Schlusserbeinsetzung des betreffenden Kindes. Rechtlich handelt es sich um eine Bedingung innerhalb der letztwilligen Verfügung, nicht um einen Verzicht.

Ihre konkrete Wirkung hängt von der Formulierung und der individuellen Situation ab. Streit entsteht in der Praxis häufig über die Frage, welches Verhalten die Klausel auslösen soll, etwa ob bereits ein Auskunftsverlangen erfasst ist. Ob eine solche Klausel in einer bestimmten Familiensituation sinnvoll ist, lässt sich nur individuell beurteilen.

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB, § 2314 BGB, § 2074 BGB, § 2075 BGB

Wiederverheiratungsklauseln

Eine Wiederheirat des überlebenden Ehegatten ändert die im Testament angeordnete Schlusserbfolge für sich genommen nicht.

Manche gemeinschaftlichen Testamente enthalten für diesen Fall eine eigene Anordnung. Solche Wiederverheiratungsklauseln sehen unterschiedliche Rechtsfolgen vor; ihre Auslegung richtet sich nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen der Ehegatten. Eine allgemeingültige Wirkung haben sie nicht.

Unabhängig davon erwirbt ein neuer Ehegatte eigene gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem überlebenden Ehegatten. Auch weitere Kinder aus einer neuen Ehe sind gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt.

Rechtsgrundlage: § 1931 BGB, § 2303 BGB, § 2074 BGB, § 2084 BGB

Trennung und Scheidung

Eine Auflösung der Ehe kann dazu führen, dass die Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments unwirksam werden.

Das Gesetz ordnet für Verfügungen zugunsten des Ehegatten Unwirksamkeit an, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst war. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Unwirksamkeit tritt nicht ein, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte.

Für gemeinschaftliche Testamente ordnet § 2268 Abs. 1 BGB an, dass das Testament in diesen Fällen im Ganzen unwirksam ist. Verfügungen bleiben jedoch wirksam, soweit anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen worden wären (§ 2268 Abs. 2 BGB).

Rechtsgrundlage: § 2077 BGB, § 2268 BGB

Vergleich: Berliner Testament und Einzeltestament

Vergleich zwischen einem Berliner Testament und einem Einzeltestament
KriteriumBerliner TestamentEinzeltestament
BeteiligteZwei Ehegatten errichten gemeinsam eine Urkunde (§ 2265 BGB)Eine Person verfügt allein (§ 1937 BGB)
FormEigenhändig durch Text und Unterschrift eines Ehegatten mit eigenhändiger Mitunterzeichnung des anderen (§ 2267 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB)Eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB)
Bindung zu LebzeitenWiderruf wechselbezüglicher Verfügungen nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB)Grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB)
Bindung nach dem ersten ErbfallWechselbezügliche Verfügungen sind nach Annahme des Zugewendeten grundsätzlich bindend (§ 2271 Abs. 2 BGB)Nicht einschlägig; es gibt nur einen Erblasser
Typische StrukturGegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserben (§ 2269 BGB)Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen nach eigener Wahl
PflichtteilEnterbte Abkömmlinge können beim ersten Erbfall Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB)Enterbte Pflichtteilsberechtigte können Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB)

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2267 BGB, § 2253 BGB, § 2271 BGB

Vergleich: Berliner Testament und andere gemeinschaftliche Testamente

Vergleich zwischen einem Berliner Testament und anderen Gestaltungen des gemeinschaftlichen Testaments
KriteriumBerliner Testament (Einheitslösung)Anderes gemeinschaftliches Testament
GrundlageGemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und SchlusserbenGemeinschaftliches Testament mit beliebigem anderen Inhalt (§ 2265 BGB)
Stellung des ÜberlebendenIm Zweifel Vollerbe des Erstversterbenden (Einheitslösung, § 2269 Abs. 1 BGB)Je nach Anordnung, etwa Vorerbe bei angeordneter Nacherbfolge (§§ 2100 ff. BGB)
Stellung der KinderIm Zweifel Schlusserben des zuletzt Versterbenden (§ 2269 Abs. 1 BGB)Bei Trennungslösung Nacherben des Erstversterbenden und zugleich Erben des Überlebenden
NachlassmassenEin einheitliches Vermögen beim ÜberlebendenGetrennte Vermögensmassen mit Verfügungsbeschränkungen (§ 2113 BGB)
WechselbezüglichkeitUnter den Voraussetzungen des § 2270 Abs. 2 BGB kann Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen sein; automatisch wechselbezüglich ist ein Berliner Testament nichtNur soweit die Verfügungen voneinander abhängen (§ 2270 Abs. 1 BGB)
Typische FrageBindung des Überlebenden und Pflichtteil beim ersten ErbfallVerwaltung und Sicherung des Nachlasses für die Nacherben

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2269 BGB, §§ 2100 ff. BGB, § 2270 BGB

Vergleich: Berliner Testament und Erbvertrag

Vergleich zwischen einem Berliner Testament und einem Erbvertrag
KriteriumBerliner TestamentErbvertrag
RechtsnaturGemeinschaftliches Testament, also Verfügung von Todes wegen zweier Ehegatten (§ 2265 BGB)Vertrag zwischen mindestens zwei Personen (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB)
BeteiligteNur Ehegatten; entsprechend eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG)Auch nicht verheiratete Personen
FormEigenhändig (§ 2267 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB)Nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2276 Abs. 1 BGB)
BindungBindung nur bei wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270, § 2271 BGB)Vertragsmäßige Verfügungen binden unmittelbar; spätere abweichende Verfügungen sind insoweit unwirksam (§ 2289 BGB)
Lösung vom InhaltWiderruf zu Lebzeiten beider Ehegatten notariell gegenüber dem anderen; nach dem ersten Erbfall grundsätzlich nur durch Ausschlagung (§ 2271 BGB)Rücktritt nur unter gesetzlichen oder vorbehaltenen Voraussetzungen, Aufhebung durch Vertrag (§§ 2290 ff. BGB)
VerwahrungAmtliche Verwahrung auf Verlangen möglich (§ 2248 BGB, § 346 FamFG)Wird regelmäßig in amtliche Verwahrung genommen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 BeurkG)

Rechtsgrundlage: § 2265 BGB, § 2271 BGB, § 2276 BGB, § 2289 BGB

Vergleich: erster und zweiter Erbfall

Vergleich der Rechtslage beim ersten und beim zweiten Erbfall eines Berliner Testaments
KriteriumErster ErbfallZweiter Erbfall
Wer erbtBei der Einheitslösung der überlebende Ehegatte als Vollerbe (§ 2269 Abs. 1 BGB)Die im Testament vorgesehenen Schlusserben, häufig die gemeinsamen Kinder
Stellung der KinderRegelmäßig nicht Erben; sie sind insoweit von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB)Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten
PflichtteilEnterbte Abkömmlinge können den Pflichtteil gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen (§ 2303 Abs. 1 BGB)Pflichtteilsansprüche können für pflichtteilsberechtigte Personen entstehen, die auch bei diesem Erbfall nicht als Erben eingesetzt sind (§ 2303 BGB)
ÄnderbarkeitBis zum ersten Erbfall Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen notariell gegenüber dem anderen Ehegatten möglich (§ 2271 Abs. 1 BGB)Nach dem ersten Erbfall grundsätzlich Bindung des Überlebenden an wechselbezügliche Verfügungen (§ 2271 Abs. 2 BGB)
HandlungsspielraumBeide Ehegatten können gemeinsam ein neues gemeinschaftliches Testament errichtenDer Überlebende kann nicht wechselbezügliche Verfügungen ändern; lebzeitige Verfügungen über sein Vermögen bleiben grundsätzlich möglich
AbwicklungErbnachweis und gegebenenfalls Grundbuchberichtigung nach dem Erstversterbenden (§ 35 GBO)Erbnachweis und Auseinandersetzung unter den Schlusserben (§ 2032 BGB)

Rechtsgrundlage: § 2269 BGB, § 2271 BGB, § 2303 BGB, § 35 GBO

Vergleich: mit und ohne Pflichtteilsstrafklausel

Die Übersicht zeigt nur die grundsätzliche Wirkungsweise. Sie ersetzt keine Auslegung einer konkreten Klausel und enthält keine Empfehlung für oder gegen eine bestimmte Gestaltung.

Vergleich eines Berliner Testaments ohne und mit Pflichtteilsstrafklausel
KriteriumOhne StrafklauselMit Strafklausel
Pflichtteilsanspruch beim ersten ErbfallBesteht kraft Gesetzes und kann geltend gemacht werden (§ 2303 Abs. 1 BGB)Besteht ebenfalls; die Klausel beseitigt ihn nicht
Folge der GeltendmachungKeine im Testament geregelte Folge für die SchlusserbfolgeJe nach Formulierung kann die Schlusserbeinsetzung dieser Person entfallen
WirkungsweiseErbfolge bleibt wie angeordnet bestehenDie Klausel wirkt als Bedingung innerhalb der letztwilligen Verfügung, nicht als Verzicht
AuslegungsrisikoGering, da keine zusätzliche BedingungReichweite hängt vom Wortlaut ab, etwa ob bereits ein Auskunftsverlangen erfasst sein soll (§ 2314 BGB)
Verhältnis zum ErbverzichtKein VerzichtEbenfalls kein Verzicht; ein Pflichtteilsverzicht ist nur durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser möglich (§ 2346 Abs. 2, § 2348 BGB)

Rechtsgrundlage: § 2303 BGB, § 2314 BGB, § 2074 BGB, § 2346 Abs. 2 BGB

Patchworkfamilien: unterschiedliche Abstammungsverhältnisse

In Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen wirken sich Erbfolge und Pflichtteil für die einzelnen Kinder unterschiedlich aus.

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Stiefkinder gehören ohne Adoption nicht dazu und sind daher auch nicht pflichtteilsberechtigt; mit einer Annahme als Kind ändert sich diese Zuordnung. Setzen sich Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig ein, erbt beim ersten Erbfall der überlebende Ehegatte – auch gegenüber den Kindern des Erstversterbenden aus einer früheren Beziehung, die dann auf den Pflichtteil verwiesen sind.

Beim zweiten Erbfall hängt es von der Schlusserbeinsetzung ab, wer bedacht ist. Ob eine solche Gestaltung die Vorstellungen der Beteiligten abbildet, lässt sich nur mit Blick auf die konkrete Familien- und Vermögenssituation beurteilen.

Rechtsgrundlage: § 1924 BGB, § 1754 BGB, § 2303 BGB, § 2269 BGB

Immobilien im Berliner Testament

Eine gemeinsame Immobilie geht mit dem Erbfall als Teil des Nachlasses über.

Für die Berichtigung des Grundbuchs ist der Erbnachweis maßgeblich: Ein notarielles Testament mit der Niederschrift über die Eröffnung genügt regelmäßig; sonst ist meist ein Erbschein erforderlich. Bei einem eigenhändigen Berliner Testament ist daher häufig ein Erbschein nötig.

Ist eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet, wird das Recht des Nacherben im Grundbuch vermerkt; der Vorerbe unterliegt bei Verfügungen über Grundstücke gesetzlichen Beschränkungen.

Rechtsgrundlage: § 1922 BGB, § 35 Abs. 1 GBO, § 51 GBO, § 2113 BGB

Unternehmensbeteiligungen

Bei Unternehmensbeteiligungen steht neben der letztwilligen Verfügung der Gesellschaftsvertrag.

Er kann Nachfolge-, Fortsetzungs- oder Eintrittsklauseln enthalten, die der erbrechtlichen Anordnung Grenzen setzen. GmbH-Geschäftsanteile sind vererblich; bei Personengesellschaften richtet sich die Nachfolge maßgeblich nach dem Gesellschaftsvertrag.

Eine Bindung durch wechselbezügliche Verfügungen kann die spätere Anpassung an eine veränderte Unternehmenssituation einschränken. Erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ebene werden daher üblicherweise zusammen geprüft.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 GmbHG, § 2271 BGB

Aufbewahrung und amtliche Verwahrung

Ein Berliner Testament wirkt praktisch nur, wenn es nach dem Erbfall beim Nachlassgericht ankommt.

Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament kann privat verwahrt oder auf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann die Rücknahme aus der Verwahrung nur an beide Ehegatten erfolgen. Ein notarielles Testament wird in amtliche Verwahrung genommen.

Wer ein Testament besitzt, muss es nach dem Erbfall unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Für die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente bestehen eigene Verfahrensvorschriften: Zunächst werden nur die Verfügungen des Erstversterbenden bekannt gegeben.

Rechtsgrundlage: § 2248 BGB, § 2272 BGB, § 2259 BGB, § 346 FamFG, § 349 FamFG

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, nicht deren Inhalt.

Es wird von der Bundesnotarkammer geführt. Registriert werden notariell beurkundete Urkunden und solche, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befinden. Ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Berliner Testament ist nicht registerfähig.

Im Sterbefall gleicht die Registerbehörde die Sterbefallmitteilung mit dem Registerbestand ab und benachrichtigt das Nachlassgericht sowie die verwahrende Stelle.

Rechtsgrundlage: § 78c BNotO, § 78d BNotO, § 78e BNotO, § 34a BeurkG

Vorteile eines Berliner Testaments

  • Der überlebende Ehegatte wird bei der typischen Einheitslösung Erbe des gesamten beiderseitigen Vermögens und muss es nicht mit einer Erbengemeinschaft teilen (§ 2269 Abs. 1 BGB).
  • Beide Ehegatten regeln ihren Nachlass in einer gemeinsamen Urkunde; die Schlusserbfolge ist damit in einem Dokument abgebildet.
  • Wechselbezügliche Verfügungen bleiben nach dem ersten Erbfall grundsätzlich bindend, was die getroffene Schlusserbfolge absichert (§ 2271 Abs. 2 BGB).
  • In eigenhändiger Form ist die Errichtung ohne Mitwirkung Dritter und ohne Errichtungsgebühren möglich (§ 2267 BGB).
  • Die Gestaltung ist vielen Beteiligten geläufig, was Rückfragen bei der Abwicklung verringern kann.

Rechtsgrundlage: § 2269 BGB, § 2267 BGB, § 2271 Abs. 2 BGB

Grenzen und typische Risiken

  • Die Bindung an wechselbezügliche Verfügungen kann spätere Änderungen des überlebenden Ehegatten ausschließen (§ 2271 Abs. 2 BGB).
  • Enterbte Abkömmlinge können bereits beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen (§ 2303 Abs. 1 BGB).
  • Bei der Einheitslösung fällt das Vermögen zweimal an – zuerst an den Ehegatten, dann an die Schlusserben; steuerliche Fragen bleiben hier ausdrücklich außer Betracht.
  • Änderungen der Lebenssituation nach dem ersten Erbfall lassen sich nur noch eingeschränkt abbilden.
  • In Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen können sich Erbfolge und Pflichtteilslage der einzelnen Kinder deutlich unterscheiden.
  • Ungenaue Formulierungen zur Wechselbezüglichkeit führen häufig zu Auslegungsstreit (§ 2270 BGB).

Rechtsgrundlage: § 2271 BGB, § 2303 BGB, § 2270 BGB

Häufige Fehler beim Berliner Testament

  • Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text erfüllt die eigenhändige Form nicht (§ 2247 Abs. 1 BGB).
  • Die Mitunterzeichnung des zweiten Ehegatten fehlt; damit fehlt es an der gemeinschaftlichen Erklärung (§ 2267 BGB).
  • Es bleibt offen, ob die Kinder Schlusserben des Überlebenden oder bereits Nacherben des Erstversterbenden sein sollen (§ 2269 BGB).
  • Es wird nicht erkennbar gemacht, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen (§ 2270 BGB).
  • Der Widerruf zu Lebzeiten wird formlos oder ohne Zugang beim anderen Ehegatten erklärt (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB).
  • Es fehlt eine Regelung für den Fall, dass ein vorgesehener Schlusserbe wegfällt (§ 2096 BGB).
  • Das Testament wird zu Hause verwahrt und ist nach dem Erbfall nicht auffindbar (§ 2259 BGB).
  • Es wird angenommen, eine Scheidung ändere am Testament nichts – für gemeinschaftliche Testamente enthält § 2268 BGB in Verbindung mit § 2077 BGB eine eigene Unwirksamkeitsregel.

Häufige Missverständnisse

„Beim Berliner Testament erben die Kinder immer erst nach dem zweiten Todesfall.“

§ 2269 Abs. 1 BGB ist eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle. Sie greift, wenn sich dem Testament nichts anderes entnehmen lässt. Ehegatten können stattdessen eine Vor- und Nacherbschaft anordnen (Trennungslösung). Welche Variante gewollt war, ist durch Auslegung der konkreten Verfügung zu ermitteln.

„Nach dem ersten Todesfall ist gar keine Änderung mehr möglich.“

Die Bindung erfasst nur wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270, § 2271 Abs. 2 BGB). Nicht wechselbezügliche Anordnungen bleiben änderbar. Der Überlebende kann sich zudem lösen, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB); daneben kommen ein im Testament enthaltener Änderungs- oder Freistellungsvorbehalt sowie die Voraussetzungen des § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht.

„Eine Pflichtteilsstrafklausel verhindert den Pflichtteil.“

Der Pflichtteilsanspruch folgt aus dem Gesetz (§ 2303 BGB) und wird durch eine Klausel im Testament nicht beseitigt. Solche Klauseln knüpfen lediglich erbrechtliche Folgen an die Geltendmachung, etwa den Ausschluss von der Schlusserbfolge. Ihre Reichweite hängt von der Formulierung ab.

„Ein Berliner Testament muss notariell beurkundet werden.“

Die eigenhändige Errichtung nach § 2267 BGB und das notarielle gemeinschaftliche Testament nach § 2232 BGB stehen gleichwertig nebeneinander. Die notarielle Form bringt Belehrung, amtliche Verwahrung und Registrierung mit sich.

„Das Berliner Testament ist im Zentralen Testamentsregister gespeichert.“

Registriert werden Verwahrangaben, also Daten zum Auffinden der Urkunde – nicht deren Inhalt (§ 78d Abs. 2 BNotO). Registerfähig sind nur notariell beurkundete oder in amtliche Verwahrung genommene Urkunden (§ 78d Abs. 3 BNotO).

„Nach einer Scheidung gilt das Testament einfach weiter.“

Für Verfügungen zugunsten des Ehegatten enthält das Gesetz eine eigene Unwirksamkeitsregel für den Fall der Auflösung der Ehe und für bestimmte Scheidungslagen (§ 2077 BGB); für gemeinschaftliche Testamente wird darauf in § 2268 BGB Bezug genommen.

Welche Punkte bei einem Berliner Testament typischerweise zu klären sind

Typische Klärungspunkte

Die folgende Übersicht beschreibt Fragen, die bei einem Berliner Testament üblicherweise auftreten. Sie ist keine Handlungsanleitung und ersetzt keine individuelle Prüfung des Einzelfalls.

  1. 1. Ausgangslage nach dem Gesetz vergleichen

    Ohne Verfügung von Todes wegen erbt der Ehegatte nur neben den Abkömmlingen (§ 1931 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB). Erst im Vergleich dazu zeigt sich, was ein Berliner Testament verändern würde.

  2. 2. Erbfolge beim ersten Erbfall bestimmen

    Zu klären ist, ob der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll und in welcher Rolle – als Vollerbe (Einheitslösung) oder als Vorerbe (Trennungslösung).

  3. 3. Schlusserbfolge festlegen

    Zu klären ist, wer den Nachlass nach dem Tod des Überlebenden erhalten soll und in welchen Quoten. Häufig werden gemeinsame Kinder als Schlusserben vorgesehen.

  4. 4. Wechselbezüglichkeit ausdrücklich klären

    Ob eine Verfügung wechselbezüglich ist, richtet sich nach dem Willen der Ehegatten; § 2270 Abs. 2 BGB enthält für typische Fälle eine Auslegungsregel. Eine ausdrückliche Aussage im Text vermeidet spätere Zweifel.

  5. 5. Ersatz- und Wegfallregelungen bedenken

    Fällt ein vorgesehener Schlusserbe weg, kann eine Ersatzerbenregelung ungewollte Ergebnisse vermeiden (§ 2096 BGB); ergänzend gilt die Auslegungsregel des § 2069 BGB für Abkömmlinge.

  6. 6. Pflichtteilslage beim ersten Erbfall einordnen

    Abkömmlinge, die beim ersten Erbfall nicht Erbe werden, können einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils haben (§ 2303 Abs. 1 BGB); Schenkungen können Ergänzungsansprüche auslösen (§ 2325 BGB).

  7. 7. Umgang mit Klauseln prüfen

    Pflichtteilsstrafklauseln und Wiederverheiratungsklauseln werden in der Praxis verwendet. Ihre Wirkung hängt von der konkreten Formulierung und der jeweiligen Familiensituation ab.

  8. 8. Form auswählen

    Zur Wahl stehen die eigenhändige Errichtung nach § 2267 BGB und das notarielle gemeinschaftliche Testament nach § 2232 BGB. Die Formen unterscheiden sich in Beratung, Beweiswert, Verwahrung und Erbnachweis (§ 35 Abs. 1 GBO).

  9. 9. Immobilien und Unternehmensbeteiligungen einbeziehen

    Für die Grundbuchberichtigung ist der Erbnachweis maßgeblich (§ 35 GBO). Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann der Gesellschaftsvertrag Vorgaben enthalten, die neben der letztwilligen Verfügung stehen (§ 15 GmbHG).

  10. 10. Verwahrung und Auffindbarkeit festlegen

    Möglich sind private Verwahrung, besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (§ 2248 BGB, § 346 FamFG) und – bei registerfähigen Urkunden – die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (§ 78c, § 78d BNotO).

  11. 11. Verhältnis zu Vollmachten und Verfügungen klären

    Ein Testament wirkt erst mit dem Erbfall. Für Entscheidungen zu Lebzeiten sind eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung maßgeblich.

  12. 12. Überprüfung bei Veränderungen

    Trennung, Scheidung, Geburt weiterer Kinder, Todesfälle oder größere Vermögensänderungen können dazu führen, dass eine bestehende Fassung den heutigen Willen nicht mehr abbildet (§ 2077, § 2268 BGB).

Häufige Fragen zum Berliner Testament

Was ist ein Berliner Testament?

Als Berliner Testament wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bezeichnet, in dem sich beide gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des Überlebenden einem Dritten zufällt. Im Zweifel ist der Dritte Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten (§ 2269 Abs. 1 BGB).

Wer kann ein Berliner Testament errichten?

Nur Ehegatten, denn das gemeinschaftliche Testament ist ihnen vorbehalten (§ 2265 BGB). Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Vorschriften entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG); neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden (§ 1 LPartG). Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Muss ein Berliner Testament handschriftlich geschrieben werden?

In eigenhändiger Form genügt es, wenn ein Ehegatte den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet; er soll dabei Zeit und Ort seiner Unterschrift angeben (§ 2267 BGB). Alternativ ist die Errichtung zur Niederschrift eines Notars möglich (§ 2232 BGB).

Was bedeutet die Einheitslösung nach § 2269 BGB?

§ 2269 Abs. 1 BGB enthält eine Auslegungsregel: Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen sie, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fällt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte Erbe des zuletzt Versterbenden ist. Die Regel greift nur, wenn sich dem Testament nichts anderes entnehmen lässt.

Was ist der Unterschied zwischen Einheitslösung und Trennungslösung?

Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder werden Schlusserben des Überlebenden (§ 2269 Abs. 1 BGB). Bei der Trennungslösung ordnen die Ehegatten eine Vor- und Nacherbschaft an: Der Überlebende ist Vorerbe und unterliegt Verfügungsbeschränkungen, die Kinder werden Nacherben des Erstversterbenden (§§ 2100 ff., § 2113 BGB).

Was passiert beim Tod des ersten Ehegatten?

Bei der typischen Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe des beiderseitigen Vermögens; die als Schlusserben vorgesehenen Kinder werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht Erben. Mit dem ersten Erbfall entfällt zugleich das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Was sind wechselbezügliche Verfügungen?

Wechselbezüglich ist eine Verfügung, bei der anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB). Für die gegenseitige Bedenkung der Ehegatten und für die Bedenkung von Verwandten des anderen enthält § 2270 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel. Nur wechselbezügliche Verfügungen lösen die besondere Bindung aus.

Kann ein Berliner Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden?

Ja. Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden, allerdings nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2296 BGB). Ein einseitiger Widerruf durch ein neues Testament genügt insoweit nicht. Gemeinsam können beide Ehegatten das Testament jederzeit aufheben oder ersetzen.

Kann der überlebende Ehegatte das Testament später noch ändern?

Das hängt davon ab, ob die betroffene Verfügung wechselbezüglich ist. Wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich bindend, sobald der Überlebende das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Nicht wechselbezügliche Verfügungen bleiben änderbar. Schlägt der Überlebende das Zugewendete aus, entfällt die Bindung (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daneben können weitere Möglichkeiten bestehen, etwa wenn das Testament einen Änderungs- oder Freistellungsvorbehalt enthält oder die Voraussetzungen des § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen; ob ein Vorbehalt wirksam ist und wie weit er reicht, richtet sich nach dem konkreten Testament.

Können Kinder beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangen?

Ja. Abkömmlinge, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können vom Erben – hier dem überlebenden Ehegatten – den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist auf Geld gerichtet und entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB).

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Eine Pflichtteilsstrafklausel ist eine Bestimmung im Testament, die an die Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Erbfall bestimmte erbrechtliche Folgen knüpft, etwa den Wegfall der Schlusserbeinsetzung. Sie beseitigt den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht (§ 2303 BGB). Ob und wie weit sie wirkt, hängt von ihrer Formulierung und der Auslegung des Testaments ab.

Was passiert bei einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten?

Die Wiederheirat allein ändert die im Testament angeordnete Schlusserbfolge nicht. Manche Berliner Testamente enthalten Wiederverheiratungsklauseln, die für diesen Fall abweichende Anordnungen vorsehen. Ohne eine solche Klausel bleibt es bei der bindenden Schlusserbeinsetzung; der neue Ehegatte erwirbt eigene gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem Überlebenden (§ 1931, § 2303 BGB).

Ist ein Berliner Testament für Patchworkfamilien geeignet?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Da Erbfolge und Pflichtteil an Abstammung und Ehe anknüpfen, wirken sich unterschiedliche Abstammungsverhältnisse spürbar aus: Stiefkinder sind ohne Adoption keine gesetzlichen Erben und nicht pflichtteilsberechtigt (§ 1924, § 1754, § 2303 BGB). Die Folgen für die einzelnen Kinder können daher unterschiedlich ausfallen.

Was gilt nach einer Scheidung?

Für Verfügungen zugunsten des Ehegatten enthält das Gesetz eine eigene Regel: Sie sind unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod aufgelöst war oder wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 BGB). Für gemeinschaftliche Testamente ordnet § 2268 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit im Ganzen an; Verfügungen bleiben jedoch wirksam, soweit anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen worden wären (§ 2268 Abs. 2 BGB).

Kann ein Berliner Testament angefochten werden?

Eine letztwillige Verfügung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung (§ 2078 BGB) oder wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Die Anfechtung ist fristgebunden (§ 2082 BGB). Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen nach Eintritt der Bindungswirkung gelten Besonderheiten; die rechtliche Beurteilung hängt vom konkreten Testament und dem jeweiligen Anfechtungsgrund ab.

Wo wird ein Berliner Testament aufbewahrt?

Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament kann privat verwahrt oder auf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden (§ 2248 BGB, § 2272 BGB, § 346 FamFG). Ein notarielles Testament wird in amtliche Verwahrung genommen. Wer ein Testament besitzt, muss es nach dem Erbfall beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).

Wird ein Berliner Testament im Zentralen Testamentsregister registriert?

Registrierbar sind nur notariell beurkundete Urkunden und solche in besonderer amtlicher Verwahrung; ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament ist nicht registerfähig (§ 78d Abs. 3 BNotO). Registriert werden Verwahrangaben, nicht der Inhalt (§ 78d Abs. 2 BNotO). Im Sterbefall benachrichtigt die Registerbehörde das Nachlassgericht (§ 78e BNotO).

Was gilt für eine gemeinsame Immobilie im Berliner Testament?

Die Immobilie geht als Teil des Nachlasses über (§ 1922 BGB). Für die Grundbuchberichtigung ist der Erbnachweis maßgeblich: Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt regelmäßig, sonst ist meist ein Erbschein erforderlich (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei angeordneter Nacherbfolge ist zusätzlich der Nacherbenvermerk von Bedeutung (§ 51 GBO).

Weiterführende Seiten

Allgemeine Grundlagen zum Testament – gesetzliche Erbfolge, Testierfähigkeit, Formen, Vermächtnis, Enterbung, Testamentsvollstreckung und Verwahrung – stehen auf der übergeordneten Themenseite Testament.

Primärquellen

Quellen und Rechtsgrundlagen

Grundlage dieser Seite sind ausschließlich amtliche Gesetzestexte und offizielle Stellen. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung.

Rechtsstand dieser Fassung: . Die Inhalte dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Persönliche Fragen

Welche Gestaltung passt zu Ihrer Situation?

Diese Seite gibt einen Überblick. Ob ein Berliner Testament, ein anderes gemeinschaftliches Testament oder eine andere Gestaltung in Betracht kommt, hängt von der persönlichen Lage ab.